Deine Webseite muss barrierefrei sein, wenn du Verbrauchern eine digitale Dienstleistung anbietest, etwa einen Online-Shop, eine Terminbuchung oder ein Kontaktformular, und dein Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter oder über 2 Millionen Euro Jahresumsatz hat. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das seit dem 28. Juni 2025 in Kraft ist. Die Schonfrist ist vorbei, die Marktüberwachung arbeitet aktiv. In diesem Artikel zeige ich dir, wer konkret betroffen ist, was WCAG 2.1 AA für deine Webseite bedeutet und wie du selbst grob einschätzen kannst, wo du stehst.
Letzte Aktualisierung: Juli 2026

Was ist das BFSG und für wen gilt die Pflicht?
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? Das BFSG ist die deutsche Umsetzung einer EU-Richtlinie zur digitalen Barrierefreiheit, die digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen dauerhaft nutzbar machen soll. Anders als die ältere BITV, die nur Behörden betrifft, richtet sich das BFSG explizit an private Unternehmen, sobald sie Verbrauchern eine digitale Dienstleistung anbieten: einen Online-Shop, eine Terminbuchung, ein elektronisches Ticket oder ein einfaches Kontaktformular mit Datenverarbeitung.
Das Gesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten, mit Wirkung für digitale Angebote, die ab dem 29. Juni 2025 bereitgestellt werden. 2026 ist die Übergangszeit vorbei, die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder prüfen aktiv, und erste Verfahren laufen bereits. Wer sein digitales Angebot bereits vor dem Stichtag betrieben hat, ist dabei nicht automatisch geschützt, denn maßgeblich ist der fortlaufende Betrieb der Dienstleistung, nicht allein der ursprüngliche Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.
Wer ist von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen?
Nicht jedes Unternehmen fällt unter das BFSG. Eine zentrale Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen.
„Kleinstunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.": § 2 Nr. 17 BFSG
Diese Kleinstunternehmen sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von der Pflicht zur barrierefreien Dienstleistung befreit. Wichtig dabei: Beide Kriterien, Mitarbeiterzahl UND Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme, müssen gleichzeitig unterschritten werden. Ein Ein-Personen-Unternehmen mit sehr hohem Umsatz zählt trotzdem nicht automatisch zur Ausnahme, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird. Wer knapp über oder unter diesen Schwellen liegt, sollte die eigene Situation im Zweifel konkret prüfen lassen, statt sich auf eine grobe Einschätzung zu verlassen.
Zusätzlich gilt die Ausnahme ausschließlich für reine B2B-Angebote sowie rein private Webseiten ohne Verbraucherbezug. Sobald auch nur ein Teil des Angebots an Privatpersonen als Endkunden gerichtet ist, etwa weil ein Handwerksbetrieb neben Gewerbekunden auch private Haushalte beliefert, kann das BFSG für genau diesen Teilbereich der Webseite bereits greifen, selbst wenn der überwiegende Teil des Geschäfts B2B ist.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis
Ein Physiotherapie-Betrieb mit zwölf Mitarbeitern bietet auf seiner Webseite eine Online-Terminbuchung an, ein praktisches Feature, das während der Übergangszeit ohne größere Prüfung eingeführt wurde. Weil der Betrieb über zehn Mitarbeiter beschäftigt, fällt er nicht unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme, das BFSG gilt also uneingeschränkt.
Bei einer Marktüberwachungsprüfung fällt auf, dass sich das Buchungsformular ausschließlich per Maus bedienen lässt und wichtige Statusmeldungen, etwa "Termin erfolgreich gebucht", nur farblich, nicht aber textlich klar erkennbar sind. Für sehbehinderte oder motorisch eingeschränkte Nutzer ist die Buchung damit faktisch nicht nutzbar. Genau dieses Muster, ein einzelnes, praktisches Feature ohne Rücksicht auf Barrierefreiheit eingeführt, ist in der Praxis der häufigste Auslöser für BFSG-Verstöße, nicht die komplette Webseite als Ganzes, sondern genau die neue Funktion, die zuletzt eingebaut wurde.
Was bedeutet WCAG 2.1 AA konkret für deine Webseite?
Der Prüfstandard, auf den das BFSG verweist, sind die Web Content Accessibility Guidelines in den Stufen A und AA. Das ist kein deutsches Sonderregelwerk, sondern ein international anerkannter, technischer Standard für digitale Barrierefreiheit, der auch europaweit über die Norm EN 301 549 referenziert wird.
In der Praxis bedeutet das für eine typische Unternehmens-Webseite unter anderem:
Ausreichender Farbkontrast: Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben, auch für Menschen mit Sehschwäche.
Tastaturbedienbarkeit: Alle Funktionen, inklusive Menü und Formulare, müssen ohne Maus nutzbar sein.
Alternativtexte für Bilder: Screenreader müssen erfassen können, was auf einem Bild zu sehen ist.
Verständliche Formularfehler: Fehlermeldungen müssen klar benennen, was falsch ausgefüllt wurde und wie es korrigiert werden kann.
Sinnvolle Überschriftenstruktur: H1 bis H3 müssen eine logische Hierarchie bilden, damit Screenreader durch die Seite navigieren können.
Was droht bei einem Verstoß gegen das BFSG?
Bei Verstößen gegen die Anforderungen der Barrierefreiheit sieht das Gesetz Bußgelder vor.
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine barrierefreie Dienstleistung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erbringt.": § 37 BFSG
Die konkrete Bußgeldhöhe legt die jeweils zuständige Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes im Einzelfall individuell fest, in Presseberichten werden dabei Beträge bis in den sechsstelligen Bereich genannt. Neben dem behördlichen Bußgeld kommt, ähnlich wie bei fehlerhaften Datenschutzerklärungen, grundsätzlich auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in Betracht, wenn ein Mitbewerber oder ein klagebefugter Verband einen Verstoß feststellt. Genau dieses Muster, ein rechtliches Risiko, das öffentlich sichtbar auf der Webseite selbst liegt, kennst du bereits aus dem Umgang mit fehlerhaften Datenschutzerklärungen.

Checkliste: Ist deine Webseite barrierefrei?
Bevor du dich an eine vollständige technische Prüfung wagst, hilft ein erster, ehrlicher Check anhand dieser Punkte:
Fällt dein Betrieb überhaupt unter das BFSG, oder greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG?
Bietest du eine digitale Dienstleistung an, etwa Terminbuchung, Bestellformular oder Newsletter-Anmeldung, nicht nur eine reine Info-Seite?
Lässt sich deine Webseite komplett per Tastatur bedienen, ohne dass der Fokus irgendwo hängen bleibt?
Haben alle wichtigen Bilder einen sinnvollen Alt-Text, nicht nur den Dateinamen?
Ist die Überschriftenstruktur logisch aufgebaut, ohne übersprungene Ebenen?
Sind Formularfehler klar und verständlich formuliert?
Je mehr dieser Fragen unklar bleiben, desto größer ist der Handlungsbedarf, bevor die eigene Webseite einer echten Prüfung standhalten muss.
Woher kommen die Prüfungen? Wer meldet BFSG-Verstöße?
Anders als bei einer klassischen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind es beim BFSG nicht in erster Linie Mitbewerber, die aktiv werden, sondern die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer selbst. Sie prüfen zunehmend stichprobenartig Webseiten aus Branchen mit hohem Verbraucherkontakt, etwa Gesundheitsdienstleister, Handwerksbetriebe mit Online-Terminvergabe oder kleinere Online-Shops.
Zusätzlich können auch Verbraucherschutzverbände auf Grundlage des BFSG tätig werden, ganz ähnlich wie bei klassischen Datenschutzverstößen. Wer eine Beschwerde einreicht, muss dafür keinen eigenen wirtschaftlichen Nachteil nachweisen, es reicht bereits der Hinweis auf eine nicht barrierefrei nutzbare digitale Dienstleistung. Das unterscheidet das BFSG von vielen anderen unternehmerischen Risiken: Die Kontrolle geht nicht ausschließlich vom Markt aus, sondern explizit auch von einer staatlichen Stelle.
Wie du deine Webseite selbst grob prüfen kannst
Ein erster, kostenloser Eindruck lässt sich mit frei verfügbaren Werkzeugen gewinnen, auch wenn das eine vollständige WCAG-Prüfung nicht ersetzt. Die Entwicklertools moderner Browser enthalten inzwischen einen eingebauten Accessibility-Check, der grobe Kontrast- und Strukturprobleme direkt anzeigt. Zusätzlich lässt sich die komplette Webseite versuchsweise nur mit der Tabulatortaste bedienen: Bleibt der sichtbare Fokus dabei an irgendeiner Stelle stecken oder verschwindet er ganz, ist das ein klares Signal für ein Tastatur-Problem.
Dieser Selbstcheck dauert meist eine halbe Stunde und zeigt zuverlässig, ob grobe, offensichtliche Lücken bestehen. Für eine rechtssichere Einschätzung, ob dein konkretes Angebot unter das BFSG fällt und welche WCAG-Kriterien im Detail erfüllt sein müssen, bleibt eine fachliche Prüfung aber der sicherere Weg.
Sinnvoll ist außerdem ein Blick auf mobile Geräte, da ein großer Teil der Besucher über das Smartphone kommt: Lassen sich Buttons und Links auch mit dem Finger präzise treffen, ohne dass benachbarte Elemente versehentlich mit ausgelöst werden? Kleine, eng aneinander liegende Bedienelemente sind ein häufiger, leicht übersehener Verstoß gegen die Zielgruppen-Anforderungen der WCAG, gerade bei älteren Webseiten-Vorlagen, die ursprünglich nur für den Desktop entworfen wurden.
Barrierefreie Webseite: Nachrüsten oder neu bauen lassen?
Situation | Empfehlung |
|---|---|
Wenige, klar abgrenzbare Probleme (z.B. Alt-Texte, Kontrast) | Gezieltes Nachrüsten reicht meist aus |
Webseite ist alt, technisch veraltet, viele Baustellen gleichzeitig | Neuaufbau mit Barrierefreiheit von Anfang an |
Digitale Dienstleistung wird aktiv ausgebaut (Buchung, Shop) | Barrierefreiheit direkt in die neue Funktion einplanen |
Unklar, ob das BFSG überhaupt greift | Erst rechtliche Einordnung, dann technische Umsetzung |
Bei einem professionellen Webseiten-Projekt zum Festpreis wird Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht, statt sie nachträglich in eine bereits bestehende Struktur hineinzuflicken. Das ist in der Praxis meist der wirtschaftlichere Weg, gerade wenn ohnehin mehrere WCAG-Kriterien gleichzeitig nicht erfüllt sind. Ähnlich wie bei generischen Datenschutzerklärungen, dazu mehr im Artikel KI-generierte Datenschutzerklärung: Warum sie dich nicht vor einer Abmahnung schützt, reicht eine oberflächliche Anpassung selten aus, wenn die zugrunde liegende Struktur der Webseite das Problem ist.
Ein weiterer Punkt, der bei der Entscheidung hilft: Nachrüsten bedeutet in der Praxis oft, dass bestehende Komponenten einzeln nachträglich angepasst werden müssen, etwa das Kontaktformular, die Navigation und die Bildergalerie separat. Bei einem Neuaufbau lassen sich diese Anforderungen direkt in einer gemeinsamen, konsistenten Struktur umsetzen, was den Prüfaufwand am Ende reduziert, weil nicht jede Komponente einzeln nachgewiesen werden muss.
Häufige Fragen zur Barrierefreiheit nach dem BFSG
Gilt das BFSG auch für kleine Handwerksbetriebe mit eigener Webseite?
Nur, wenn der Betrieb die Kleinstunternehmen-Schwelle überschreitet (10 oder mehr Mitarbeiter oder mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz) und eine digitale Dienstleistung wie Terminbuchung oder Online-Bestellung anbietet.
Reicht eine reine Info-Webseite ohne Buchungsfunktion aus, um vom BFSG ausgenommen zu sein?
Das hängt vom Einzelfall ab. Enthält die Webseite ein Kontaktformular mit Datenverarbeitung oder andere digitale Dienstleistungselemente, kann das BFSG bereits greifen, auch ohne klassischen Online-Shop.
Was ist der Unterschied zwischen BFSG und der alten BITV?
Die BITV richtet sich an öffentliche Stellen und Behörden. Das BFSG erweitert die Pflicht zur Barrierefreiheit erstmals verbindlich auf private Unternehmen mit digitalen Verbraucherdienstleistungen.
Muss meine Webseite zu 100 Prozent WCAG-konform sein?
Der Standard verlangt die Einhaltung der Kriterien in den Stufen A und AA. Kleinere, nachweislich in Bearbeitung befindliche Punkte werden in der Praxis anders bewertet als eine komplett ignorierte Barrierefreiheitspflicht.
Wie schnell sollte ich handeln, wenn meine Webseite noch nicht barrierefrei ist?
Möglichst zeitnah, da die Übergangsfrist bereits abgelaufen ist und die Marktüberwachung aktiv prüft. Ein erster Selbstcheck lässt sich noch am selben Tag durchführen.
Zählt eine Terminbuchung über ein externes Tool eines Drittanbieters auch als digitale Dienstleistung?
Ja. Entscheidend ist, dass Verbrauchern über deine Webseite eine digitale Dienstleistung zugänglich gemacht wird, unabhängig davon, ob das Buchungstool selbst entwickelt wurde oder von einem externen Anbieter stammt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Abmahnung und einer BFSG-Prüfung durch die Marktüberwachung?
Eine Abmahnung kommt meist von einem Mitbewerber oder Verband, eine BFSG-Prüfung dagegen direkt von einer staatlichen Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes, unabhängig davon, ob sich jemand konkret beschwert hat.
Fazit: Webseite barrierefrei machen, bevor die Marktüberwachung anklopft
Deine Webseite muss barrierefrei sein, sobald du als Unternehmen oberhalb der Kleinstunternehmen-Schwelle Verbrauchern eine digitale Dienstleistung anbietest, und die Übergangsfrist des BFSG ist bereits abgelaufen. Wenn du unsicher bist, ob dein Betrieb betroffen ist und wie viel Aufwand eine WCAG-2.1-AA-konforme Umsetzung bedeutet, vereinbare ein kostenloses Erstgespräch, dann schauen wir gemeinsam auf deine Webseite, deine konkrete Ausgangslage und ob Nachrüsten oder ein Neuaufbau der schnellere Weg ist.




